1.26.3 |
LIEFERUNG / Bestimmungsland GOODS SHIPMENT / Country of destination |
Land, für das die Waren letztendlich bestimmt sind |
XML-Abbildung |
Hierarchie: |
DEXPDF GoodsShipment |
Element: |
countryOfDestination |
Datenfeld |
Format: |
a2 |
Prüfmuster: |
[A-Z]{2} |
Codeliste: |
C0008 |
Regeln |
Status: |
Pflicht-Datenfeld |
Prüfungen: |
Die Verwendung eines der Werte aus Codeliste C0207 ist erforderlich, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Anmeldung“ mit dem Wert „EX“ angegeben wird. Die Verwendung eines der Werte aus Codeliste I0806 ist erforderlich, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Anmeldung“ mit dem Wert „CO“ angegeben wird. |
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Die Verwendung eines der Werte aus der jeweiligen Negativ-Länderliste ist unzulässig, wenn mindestens eine Datengruppe „// WARENPOSITION / UNTERLAGE“ |
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• |
mit einem Wert aus Codeliste I0956 in den Datenfeldern „Art“ und „Qualifikator“ angegeben wird und bei Übereinstimmung der letzten beiden Ziffern (im Wert „A••“) des „Qualifikator“ und der systematischen Bezeichnung der Codeliste (I11••) eine solche auch existiert; |
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• |
mit einem Wert aus Codeliste I0957 in den Datenfeldern „Art“ und „Qualifikator“ angegeben wird und bei Übereinstimmung der letzten beiden Ziffern (im Wert „E••“) des „Qualifikator“ und der systematischen Bezeichnung der Codeliste (I13••) eine solche auch existiert. |
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Die Verwendung eines der Werte aus der jeweiligen Positiv-Länderliste ist erforderlich, wenn mindestens eine Datengruppe „// WARENPOSITION / UNTERLAGE“ |
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• |
mit einem Wert aus Codeliste I0956 in den Datenfeldern „Art“ und „Qualifikator“ angegeben wird und bei Übereinstimmung der letzten beiden Ziffern (im Wert „A••“) des „Qualifikator“ und der systematischen Bezeichnung der Codeliste (I12••) eine solche auch existiert; |
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• |
mit einem Wert aus Codeliste I0957 in den Datenfeldern „Art“ und „Qualifikator“ angegeben wird und bei Übereinstimmung der letzten beiden Ziffern (im Wert „E••“) des „Qualifikator“ und der systematischen Bezeichnung der Codeliste (I14••) eine solche auch existiert. |
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Die Verwendung eines der Werte aus Codeliste I1470 ist erforderlich, wenn mindestens eine Datengruppe „// WARENPOSITION / UNTERLAGE“ mit dem Wert „C068“ in dem Datenfeld „Art“ angegeben wird. |
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Die Verwendung eines der Werte „QQ“, „QR“ und „QS“ ist nur zulässig, wenn zu allen Datengruppen „WARENPOSITION“ das Datenfeld „// VERFAHREN / ZUSÄTZLICHES VERFAHREN / Zusätzliches Verfahren“ mit dem Wert „F61“ angegeben wird. |
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Die Verwendung eines der Werte „QU“, „QV“ und „QP“ ist nur zulässig, wenn zu allen Datengruppen „WARENPOSITION“ das Datenfeld „// VERFAHREN / ZUSÄTZLICHES VERFAHREN / Zusätzliches Verfahren“ mit einem der Werte „F61“ oder „6F0“ angegeben wird. |
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Die Verwendung des Wertes „QZ“ ist nur zulässig, wenn zu allen Datengruppen „WARENPOSITION“ mindestens je eine Datengruppe „UNTERLAGE“ mit einem der Werte aus Codeliste I0965 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ angegeben wird. |
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Das Bestimmungsland muss in der durch ein Datenfeld „BEWILLIGUNG / Referenznummer“ in Anspruch genommenen Bewilligung gelistet sein, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „••11••••“ angegeben wird. |
Bemerkungen |
Es ist stets das Land anzugeben, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. In den übrigen Fällen gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen. |
Im Fall der vorübergehenden Ausfuhr einschließlich der passiven Veredelung ist das jeweilige Drittland des Gebrauchs, der Be- oder Verarbeitung anzugeben, nicht das Land der Wiedereinfuhr. |
Für die folgenden Gebiete sind die genannten Codierungen zu verwenden: |
CH |
Büsingen |
CY |
Nordzypern |
DE |
Helgoland |
IT |
Campione d'Italia sowie der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees |
IT |
Livigno |
Die Verwendung der Werte „QQ“, „QR“ und „QS“ bei deutschem Liegeort/Standort ist nur zulässig, wenn das Schiff/Flugzeug anschließend das Zollgebiet der Union verlassen wird. Wenn dies nicht der Fall ist, handelt es sich nicht um eine Ausfuhr im außenhandelsrechtlichen Sinne, kann also auch nicht in AES angemeldet werden. |
Der Wert „QQ“ bezeichnet die Belieferung eines deutschen Schiffes/Flugzeugs an einem deutschen Liegeort/Standort, eines deutschen Schiffes auf hoher See oder eines beliebigen Schiffes/Flugzeugs an einem Liegeort/Standort eines anderen Mitgliedstaates. In den beiden erstgenannten Fällen sollen die Daten der Ausfuhranmeldung nicht in die Außenhandelsstatistik eingehen. Dazu ist die Angabe des Wertes „X0004“ in einem Datenfeld „LIEFERUNG / ZUSÄTZLICHE INFORMATION / Code“ erforderlich. Im dritten Fall muss diese Angabe unterbleiben. Die Daten der Ausfuhranmeldung gehen dann in die Außenhandelsstatistik (Intrastat) ein. |
Der Wert „QR“ bezeichnet die Belieferung eines Schiffes/Flugzeugs eines anderen Mitgliedstaates an einem deutschen Liegeort/Standort oder eines Schiffes eines anderen Mitgliedstaates auf hoher See. Die Daten der Ausfuhranmeldung gehen in die Außenhandelsstatistik (Intrastat) ein. |
Der Wert „QS“ bezeichnet die Belieferung eines Schiffes/Flugzeugs eines Drittlands an einem deutschen Liegeort/Standort. Die Daten der Ausfuhranmeldung gehen in die Außenhandelsstatistik (Extrastat) ein. |
Die Belieferung eines drittländischen Schiffes auf hoher See ist einer normalen Ausfuhr gleichgestellt, bedarf einer Ausweisung der Nationalität des Schiffes als Bestimmungsland und geht regulär in die Außenhandelsstatistik (Extrastat) ein. |
Die Belieferung eines Schiffes/Flugzeugs in einem Drittland ist einer normalen Ausfuhr gleichgestellt, bedarf daher keiner besonderen Codierung des Bestimmungslandes und geht regulär in die Außenhandelsstatistik (Extrastat) ein. |
Der Wert „QU“ bezeichnet die Belieferung einer Plattform, einer Windenergieanlage oder einer Einrichtung auf hoher See innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone von Deutschland. Die Daten der Ausfuhranmeldung gehen nicht in die Außenhandelsstatistik ein. |
Der Wert „QV“ bezeichnet die Belieferung einer Plattform, einer Windenergieanlage oder einer Einrichtung auf hoher See innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Mitgliedstaates. Die Daten der Ausfuhranmeldung gehen in die Außenhandelsstatistik (Intrastat) ein. |
Die Belieferung einer Plattform, einer Windenergieanlage oder einer Einrichtung auf hoher See innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Drittlandes ist einer normalen Ausfuhr gleichgestellt, bedarf einer Ausweisung dieses Landes als Bestimmungsland und geht regulär in die Außenhandelsstatistik (Extrastat) ein. |
Der Wert „QP“ bezeichnet die Belieferung einer Plattform, einer Windenergieanlage oder einer Einrichtung auf hoher See außerhalb jeglicher ausschließlichen Wirtschaftszone. Die Daten der Ausfuhranmeldung gehen in die Außenhandelsstatistik (Extrastat) ein. |
Der Wert „QZ“ bezeichnet die Lieferung in eine Region der Erde, die keinem nationalen Hoheitsgebiet zuzurechnen ist. Er kann ausschließlich in Kombination mit entsprechenden Ausfuhrgenehmigungen zu allen Warenpositionen genutzt werden. |
Externe Verweise |
Rechtsgrundlage: |
Datenelement 16 03 000 000 |
https://www.ausfuhrplus.internetzollanmeldung.de/iaap/action/invoke.do?id=CODELISTEN |
https://www.zoll.de/MBBL (Merkblatt zu Bedarfslieferungen) |