Ausfuhrverfahren Übergreifender Teil
10. Berichtigungsschreiben
   
70   Ausnahmeregelung nach §8(2) AWV
Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist anzumelden.
Art:  Änderung
Auswirkung:  anwendbar auch rückwirkend auf ältere Nachrichtenversionen
Verfügbarkeit:  bereits zurückliegend
Bemerkungen
Die Neuerung bedingt auch Änderungen an der Codeliste I0912.
70.1   Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT)
Datenfeld „LIEFERUNG / WARENPOSITION / SONSTIGER VERWEIS / Detail
Ergänzung einer Bemerkung.