Ausfuhrverfahren Fachlicher Teil
Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT)
Technischer Nachrichtentyp:  DEXPDF Standard-Nachrichtentyp: 
Nachrichtenversion:  Standard-Nachrichtenverzeichnis: 
   
1.26.13.18.15   UNTERLAGE / Betrag
SUPPORTING DOCUMENT / Amount
Ausfuhrwert desjenigen Anteils an der Warenposition, der durch die angegebene Unterlage genehmigt wird.
Warenwert, der auf der Ausfuhrgenehmigung bzw. Ausfuhrlizenz abgeschrieben werden soll.
XML-Abbildung
Hierarchie:  DEXPDF
GoodsShipment
GoodsItem
SupportingDocument
Element:  amount
Datenfeld
Format:  n..9
n..11
n..16,2
Prüfmuster:  (0|[1-9][0-9]{0,8})
(0|[1-9][0-9]{0,10})
(?=.{1,17}\Z)(0|[1-9][0-9]{0,15})(\.[0-9]{1,2})?
Beschränkung:  0 - 999999999
0 - 99999999999
0.00 - 9999999999999999
Während der EU-weiten Übergangszeit von ECS auf AES im UZK ist die Anzahl der angebbaren Vor- wie Nachkommastellen noch beschränkt auf nur ganzzahlige, bis zu 9-stellige Werte, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit keinem der Werte „•••••4••“ angegeben wird.
Regeln
Status:  Bedingtes Datenfeld
Bedingungen:  Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld „Währung“ angegeben wird.
Bemerkungen
Anzugeben ist der Betrag, für volle Euro (vgl. Datenfeld „Währung“) ggf. ermittelt unter Berücksichtigung von Vorgaben und Umrechnungskursen für die Zollwertberechnung bei Warenwerten (Rechnungsbeträgen) in Fremdwährung.
Der Warenwert ist für Genehmigungen und Bescheide des BAFA sowie für Allgemeingenehmigungen generell anzugeben, auch wenn die jeweilige Genehmigung keine wertmäßige Abschreibung erfordert oder eine IT-technische Abschreibung nicht möglich ist.
Die Angabe ist auf ganzzahlige, bis zu 11-stellige Werte beschränkt, wenn die Datenfelder „Art“ und ggf. „Qualifikator“ mit einem der Werte aus Codeliste I0952 angegeben werden.
Der Betrag soll einen Wert von 10.000 € nicht übersteigen, wenn die Datenfelder „Art“ und „Qualifikator“ mit dem Wert „X071+A12“ angegeben werden.
Eine Abschreibung in AES auf Genehmigungen und Bescheide des BAFA erfolgt nur für Dokumente mit Ausstellungsdatum (Gültigkeitsbeginn) zum und nach dem Stichtag der Umstellung (13.12.2010).
Die Einzelgenehmigungen des BAFA „3LLA/3LLB/3LLC/X060/E020+231“ zur wiederholbaren vorübergehenden Ausfuhr werden wie bisher auf dem Papier-Original abgeschrieben, da derzeit keine IT-technische Gutschrift bei Wiedereinfuhr möglich ist.
Bei Angabe ganzzahliger Werte ist grundsätzlich das kaufmännische Rundungssystem anzuwenden.
Externe Verweise
Rechtsgrundlage:  Datenelement 12 03 014 000
http://www.zoll.de/KURSE (Umrechnungskurse)