1.11.7 |
KOPF / Maßgebliches Datum EXPORT OPERATION / Decisive Date |
Für die rückwirkende/nachträgliche Ausfuhranmeldung maßgebliches Datum |
XML-Abbildung |
Hierarchie: |
DEXPDF ExportOperation |
Element: |
decisiveDate |
Datenfeld |
Format: |
Date (n8) |
Prüfmuster: |
(?!....-(02|04|06|09|11)-31|....-02-30|..(.[13579]|[02468][26]|[13579][048])-02-29) (20[0-9][0-9])-(0[1-9]|1[0-2])-(0[1-9]|[12][0-9]|3[01]) |
Beschränkung: |
01.01.2000 - 31.12.2099 |
Aufbau: |
n2 |
Jahrhundert (20) |
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n2 |
Jahr (00-99) |
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Trennzeichen („-“) |
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n2 |
Monat (01-12) |
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Trennzeichen („-“) |
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n2 |
Tag (01-31) |
Regeln |
Status: |
Bedingtes Datenfeld |
Bedingungen: |
Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich und nur zulässig, wenn das Datenfeld „Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „1•••••••“ oder „20000000“ angegeben wird. |
Prüfungen: |
Das Datum darf nicht in der Zukunft liegen. |
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Das Datum muss in dem Vormonat zu dem Datenfeld „Zeitpunkt der Anmeldung“ liegen, wenn das Datenfeld „Art der Ausfuhranmeldung“ mit dem Wert „20000000“ angegeben wird. |
Bemerkungen |
Bei den rückwirkenden/nachträglichen Ausfuhranmeldungen ersetzt dieses angemeldete Datum den Zeitpunkt der Annahme als maßgeblichen Zeitpunkt und wird bei allen diesbezüglich relevanten Prüfungen zugrunde gelegt. |
Bei rückwirkenden Ausfuhranmeldungen nach (nur) Art. 337 Abs. 1 UZK-IA, d.h. wenn das Datenfeld „Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „100•••••“ oder „102•••••“ angegeben wird, ist das Datum des Abgangs der Ware am Ladeort anzugeben. |
Bei rückwirkenden Ausfuhranmeldungen nach Art. 211 Abs. 2 UZK, d.h. wenn das Datenfeld „Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „101•••••“ angegeben wird, ist das älteste Annahmedatum der zu entwertenden Ausfuhrvorgänge anzugeben. Dieses Datum darf zum Zeitpunkt der Annahme der rückwirkenden Ausfuhranmeldung nicht mehr als 1 Jahr in der Vergangenheit liegen. |
Bei rückwirkenden Ausfuhranmeldungen nach Art. 337 Abs. 2 UZK-IA, d.h. wenn das Datenfeld „Art der Ausfuhranmeldung“ mit dem Wert „13000000“ angegeben wird, ist das Datum der Annahme/Überführung der Ware in die vorübergehende Ausfuhr mit Carnet ATA gemäß Feld H des Carnets anzugeben. |
Bei nachträglichen Ausfuhranmeldungen zur Korrektur, d.h. wenn das Datenfeld „Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „11••••••“ angegeben wird, ist das Annahmedatum des zu entwertenden Ausfuhrvorgangs anzugeben. Dieses Datum darf zum Zeitpunkt der Annahme der nachträglichen Ausfuhranmeldung nicht mehr als 1 Jahr in der Vergangenheit liegen. |
Bei nachträglichen Ausfuhranmeldungen aus dem Notfallverfahren, d.h. wenn das Datenfeld „Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „12••••••“ angegeben wird, ist das Datum des Abgangs der Ware am Ladeort anzugeben. |
Bei nachträglichen Ausfuhranmeldungen nach Art. 182 UZK, d.h. wenn das Datenfeld „Art der Ausfuhranmeldung“ mit dem Wert „20000000“ angegeben wird, ist ein Datum des Meldemonats anzugeben. Für die rechtzeitige Abgabe dieser Sammelanmeldung ist die Frist zum 10. des Folgemonats zu wahren. (Für Unternehmen, die dem Kreis der Zulieferer von Lebensmitteln und anderen Gegenständen zum Verbrauch oder Verkauf an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen angehören, kann eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 16. des Folgemonats gewährt werden. Eine solche Bewilligung kann auf Antrag durch das zuständige Hauptzollamt erteilt werden.) |
Falls sich in der Zeitspanne der zu entwertenden Ausfuhrvorgänge (bei Anmeldearten „101•••••“) bzw. innerhalb des Meldemonats (bei Anmeldeart „20000000“) die Plausibilisierung der Ausfuhranmeldung relevant geändert hat (z.B. durch geänderte Codelisten), muss die rückwirkende/nachträgliche Anmeldung geeignet aufgeteilt werden unter Angabe passender maßgeblicher Zeitpunkte. |
Das Datenfeld ist ohne Berücksichtigung einer Zeitzone anzugeben. |