Ausfuhrverfahren Fachlicher Teil
Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT)
Technischer Nachrichtentyp:  DEXPDF Standard-Nachrichtentyp: 
Nachrichtenversion:  Standard-Nachrichtenverzeichnis: 
   
1.11.5   KOPF / Beteiligten-Konstellation
EXPORT OPERATION / Party constellation
Die Beteiligten-Konstellation stellt die Beziehungen zwischen Ausführer(n), Anmelder und Nachrichtenersteller in den verschiedenen Möglichkeiten von Vertretungs- und Subunternehmer-Verhältnissen dar.
XML-Abbildung
Hierarchie:  DEXPDF
ExportOperation
Element:  partyConstellation
Datenfeld
Format:  n4
Prüfmuster:  [0-9]{4}
Codeliste:  A0127
Aufbau:  Zum Verständnis verschiedener Abhängigkeiten innerhalb der Nachricht wird im Folgenden die Systematik und der Inhalt der Codeliste dargestellt.
1•••    Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ist nicht (zollrechtlicher) Ausführer
•1••    Ausführer lässt sich indirekt vertreten
••1•    Anmelder lässt sich direkt vertreten
•••1    Ausführer beauftragt Subunternehmer
Im einzelnen:
0000    Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ist (zollrechtlicher) Ausführer. Anmelder ist Ausführer. Anmelder lässt sich nicht direkt vertreten. Ausführer beauftragt keinen Subunternehmer.
0001    Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ist (zollrechtlicher) Ausführer. Anmelder ist Ausführer. Anmelder lässt sich nicht direkt vertreten. Ausführer beauftragt Subunternehmer.
0010    Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ist (zollrechtlicher) Ausführer. Anmelder ist Ausführer. Anmelder lässt sich direkt vertreten. Ausführer beauftragt keinen Subunternehmer.
0011    Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ist (zollrechtlicher) Ausführer. Anmelder ist Ausführer. Anmelder lässt sich direkt vertreten. Ausführer beauftragt Subunternehmer.
0100    Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ist (zollrechtlicher) Ausführer. Ausführer lässt sich indirekt vertreten. Anmelder lässt sich nicht direkt vertreten. Ausführer beauftragt keinen Subunternehmer.
0101    Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ist (zollrechtlicher) Ausführer. Ausführer lässt sich indirekt vertreten. Anmelder lässt sich nicht direkt vertreten. Ausführer beauftragt Subunternehmer.
0110    Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ist (zollrechtlicher) Ausführer. Ausführer lässt sich indirekt vertreten. Anmelder lässt sich direkt vertreten. Ausführer beauftragt keinen Subunternehmer.
0111    Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ist (zollrechtlicher) Ausführer. Ausführer lässt sich indirekt vertreten. Anmelder lässt sich direkt vertreten. Ausführer beauftragt Subunternehmer.
1000    Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ist nicht (zollrechtlicher) Ausführer. Anmelder ist Ausführer. Anmelder lässt sich nicht direkt vertreten. Ausführer beauftragt keinen Subunternehmer.
1010    Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ist nicht (zollrechtlicher) Ausführer. Anmelder ist Ausführer. Anmelder lässt sich direkt vertreten. Ausführer beauftragt keinen Subunternehmer.
1100    Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ist nicht (zollrechtlicher) Ausführer. Ausführer lässt sich indirekt vertreten. Anmelder lässt sich nicht direkt vertreten. Ausführer beauftragt keinen Subunternehmer.
1110    Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ist nicht (zollrechtlicher) Ausführer. Ausführer lässt sich indirekt vertreten. Anmelder lässt sich direkt vertreten. Ausführer beauftragt keinen Subunternehmer.
Regeln
Status:  Pflicht-Datenfeld
Prüfungen:  Die Verwendung eines der Werte „••01“, „••10“ und „••11“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „Art der Ausfuhranmeldung“ mit dem Wert „20000000“ angegeben wird.
Die Verwendung eines der Werte „•••1“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „••111•••“ oder „•••••9••“ angegeben wird.
Bemerkungen
Prüf- und Existenzkriterien auf dieses Datenfeld können die referenzierten Werte der Übersichtlichkeit halber in komprimierter Form darstellen. Dabei werden ggf. an jeder der vier Teilstellen alle zulässigen Werte durch einen Punkt als Symbol der freien Wahl zusammengefasst.
Ein Subunternehmer als solcher hat keinerlei zollrechtliche Funktion. Seine Ausweisung ist daher nur geboten und/oder zulässig, wo sich aus seinem Sitz die Zuständigkeit einer Ausfuhrzollstelle ableitet oder ausschließlich aufgrund des Subunternehmer-Verhältnisses die Empfänger unbekannt sind.
Der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer als solcher hat keinerlei zollrechtliche Funktion, ist jedoch für die Exportkontrolle von Relevanz. Seine (abweichende) Ausweisung ist daher nur zulässig, dann aber auch zwingend geboten, wenn er mit dem zollrechtlichen Ausführer nicht übereinstimmt.
Externe Verweise
https://www.ausfuhrplus.internetzollanmeldung.de/iaap/action/invoke.do?id=CODELISTEN