Ausfuhrverfahren | Fachlicher Teil | |||
Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT) | ||||
Technischer Nachrichtentyp: | DEXPDF | Standard-Nachrichtentyp: | ||
Nachrichtenversion: | Standard-Nachrichtenverzeichnis: |
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1.14.1 | AUSFUHRZOLLSTELLE / Referenznummer CUSTOMS OFFICE OF EXPORT / Reference number |
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Dienststellennummer der zuständigen Ausfuhrzollstelle | |||||
XML-Abbildung | |||||
Hierarchie: | DEXPDF CustomsOfficeOfExport |
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Element: | referenceNumber | ||||
Datenfeld | |||||
Format: | an8 | ||||
Prüfmuster: | DE0[01][0-9]{4} | ||||
Codeliste: | D0293 | ||||
Aufbau: | a2 | Land „DE“ | |||
n2 | zwei führende Ziffern „00“ oder „01“ | ||||
n4 | Dienststellennummer ATLAS | ||||
Regeln | |||||
Status: | Pflicht-Datenfeld | ||||
Prüfungen: | Die Dienststellennummer muss mit dem Wert des Datenfeldes „NACHRICHTENEMPFÄNGER / Referenznummer“ übereinstimmen. | ||||
Die Dienststelle muss im Zollstellenverzeichnis der Europäischen Kommission mit der Rolle „EXP“ notiert sein, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ nicht mit einem der Werte „•••••9••“ angegeben wird. | |||||
Die Dienststelle muss im Zollstellenverzeichnis der Europäischen Kommission mit der Rolle „EXT“ notiert sein, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „•••••9••“ angegeben wird. | |||||
Zuständigkeitsprüfung ohne Bewilligungsauflagen: Wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „00•00••0“ oder „00120••0“ angegeben wird, gilt: |
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• | Das Datenfeld muss eine Dienststelle bezeichnen, in deren Zuständigkeitsbereich mindestens eine der Adressen von Ausführer, Subunternehmer oder Warenort liegt (geprüft über Codeliste I0610 mittels der Datenfelder „SUBUNTERNEHMER / ADRESSE / Land“ und „• / Postleitzahl“ und „LIEFERUNG / SENDUNG / WARENORT / ADRESSE / Land“ und „• / Postleitzahl“ bzw. die aufgeschlüsselten Stammdaten zu den Datenfeldern „AUSFÜHRER / Identifikationsnummer“ und „• / Niederlassungsnummer“, „SUBUNTERNEHMER / Identifikationsnummer“ und „• / Niederlassungsnummer“ sowie „LIEFERUNG / SENDUNG / WARENORT / Zusätzliche Kennung“). | ||||
Zuständigkeitsprüfung für rückwirkende/nachträgliche Anmeldungen ohne Bewilligungsauflagen: Wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „1••0•0••“ oder „1••2•0••“ angegeben wird, gilt: |
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• | Das Datenfeld muss eine Dienststelle bezeichnen, in deren Zuständigkeitsbereich die Adresse des Ausführers liegt, sofern in Deutschland (geprüft über Codeliste I0610 mittels der aufgeschlüsselten Stammdaten zu den Datenfeldern „AUSFÜHRER / Identifikationsnummer“ und „• / Niederlassungsnummer“). | ||||
• | Das Datenfeld muss eine Dienststelle bezeichnen, in deren Zuständigkeitsbereich die Adresse des Warenorts liegt, sofern die Adresse des Ausführers außerhalb von Deutschland ist (geprüft über Codeliste I0610 mittels der Datenfelder „LIEFERUNG / SENDUNG / WARENORT / ADRESSE / Land“ und „• / Postleitzahl“ bzw. die aufgeschlüsselten Stammdaten zu den Datenfeldern „AUSFÜHRER / Identifikationsnummer“ und „• / Niederlassungsnummer“ sowie „LIEFERUNG / SENDUNG / WARENORT / Zusätzliche Kennung“). | ||||
Zuständigkeitsprüfung unter Auflagen einer durch ein Datenfeld „BEWILLIGUNG / Referenznummer“ in Anspruch genommenen Bewilligung CCL-Ausfuhr oder CCL-PV: Wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „•••••4••“ angegeben wird, gilt: |
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• | Das Datenfeld muss die Dienststelle bezeichnen, die in Feld 15c der Bewilligung CCL-Ausfuhr ausgewiesen ist. | ||||
Zuständigkeitsprüfung unter Auflagen einer durch ein Datenfeld „BEWILLIGUNG / Referenznummer“ in Anspruch genommenen Bewilligung EIR-Ausfuhr: Wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit dem Wert „20000000“ angegeben wird, gilt: |
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• | Das Datenfeld muss eine Dienststelle bezeichnen, die in Feld 13d der Bewilligung ausgewiesen ist. | ||||
Zuständigkeitsprüfung unter Auflagen einer durch ein Datenfeld „BEWILLIGUNG / Referenznummer“ in Anspruch genommenen Bewilligung SDE-Ausfuhr: Wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „•••01•••“, nicht aber „•••014••“ angegeben wird, gilt: |
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• | Das Datenfeld muss eine Dienststelle bezeichnen, die in Feld 10f der Bewilligung SDE-Ausfuhr für den angegebenen Ladeort ausgewiesen ist, sofern die Bewilligung nicht für Massengüter ohne Ladeort gilt. | ||||
Zuständigkeitsprüfung unter Auflagen einer durch ein Datenfeld „BEWILLIGUNG / Referenznummer“ in Anspruch genommenen Bewilligung OPO-PV: Wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „••11••••“, nicht aber „••11•4••“ angegeben wird, gilt: |
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• | Das Datenfeld muss eine Dienststelle bezeichnen, die in Feld 9a der Bewilligung OPO-PV ausgewiesen ist. | ||||
• | Das Datenfeld muss eine Dienststelle bezeichnen, in deren Zuständigkeitsbereich die Adresse des Warenorts liegt (geprüft über Codeliste I0610 mittels des Datenfeldes „LIEFERUNG / SENDUNG / WARENORT / ADRESSE / Postleitzahl“ bzw. die aufgeschlüsselten Stammdaten zu dem Datenfeld „LIEFERUNG / SENDUNG / WARENORT / Zusätzliche Kennung“). | ||||
Zuständigkeitsprüfung unter Auflagen einer durch ein Datenfeld „BEWILLIGUNG / Referenznummer“ in Anspruch genommenen Bewilligung SDE-PV: Wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „••111•••“, nicht aber „••1114••“ angegeben wird, gilt: |
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• | Das Datenfeld muss eine Dienststelle bezeichnen, die in Feld 9f der Bewilligung SDE-PV für den angegebenen Ladeort ausgewiesen ist, sofern die Bewilligung nicht für Massengüter ohne Ladeort gilt. | ||||
Bemerkungen | |||||
Es findet keine Zuständigkeitsprüfung statt, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „•••01•••“ oder „••111•••“ angegeben wird und die durch das zugehörige Datenfeld „BEWILLIGUNG / Referenznummer“ in Anspruch genommene Bewilligung für Massengüter ohne Ladeort gilt. Das Datenfeld sollte jedoch eine Dienststelle bezeichnen, in deren Zuständigkeitsbereich eine der Adressen von Ausführer, Anmelder oder Warenort liegt. |
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Es findet keine Zuständigkeitsprüfung statt, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „•••••9••“ angegeben wird, da es sich in diesen Fällen bereits um Ausnahmen von der Zuständigkeit handelt, die in der Art der Anmeldung begründet liegen. | |||||
Im Fall eines negativen Ergebnisses der Zuständigkeitsprüfung in bewilligten Verfahren (CCL-Ausfuhr, EIR-Ausfuhr, SDE-Ausfuhr, SDE-PV und OPO-PV), bei Gestellung außerhalb des Amtsplatzes nach §12(4) AWV und bei Rückwirkung wird die Anmeldung nicht entgegengenommen. | |||||
Durch Angabe einer Datengruppe „LIEFERUNG / ZUSÄTZLICHE INFORMATION“ mit dem Wert „X0000“ im Datenfeld „Code“ kann eine Ausnahme von der regulären Zuständigkeit geltend gemacht werden, sofern nicht einer der Werte „•••••2••“, „•••••3••“, „•••••4••“, „•••1••••“, „2•••••••“, „10••••••“ oder „13••••••“ im Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ angegeben wird. Auf Basis dieses allgemeinen Vermerks entscheidet die Ausfuhrzollstelle dann im Rahmen der Annahme über das Vorliegen einer berechtigten Ausnahmesituation. Ansonsten wird die Anmeldung ebenfalls nicht entgegengengenommen. | |||||
Die Dienststelle muss im Zollstellenverzeichnis der Europäischen Kommission mit einer der Rollen „EXP“ oder „EXT“ notiert sein. | |||||
Externe Verweise | |||||
Rechtsgrundlage: | Datenelement 17 02 001 000 | ||||
https://www.ausfuhrplus.internetzollanmeldung.de/iaap/action/invoke.do?id=CODELISTEN | |||||
http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/col/col_home.jsp?Lang=de |
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IT-Verfahren ATLAS - EDI-Implementierungshandbuch | ||||
Dokument: | Struktur- und Feld-Beschreibung | Generierungsdatum: | ||
Dokumentenversion: | Herausgabedatum: |