1.26.13.18 |
WARENPOSITION / UNTERLAGE GOODS ITEM / SUPPORTING DOCUMENT |
Vorlegbare Unterlage/Bescheinigung oder Genehmigung |
XML-Abbildung |
Hierarchie: |
DEXPDF GoodsShipment GoodsItem |
Element: |
SupportingDocument |
Datengruppe |
Kardinalität: |
99 |
Beschränkung: |
Während der EU-weiten Übergangszeit von ECS auf AES im UZK ist die Anzahl der angebbaren Unterlagen beschränkt durch im internationalen Nachrichtenaustausch temporär noch notwendige Verschiebungen auf der bzw. auf die Positionsebene. Dort besteht eine Limitierung auf maximal 99 Ausprägungen der Datengruppe „GOODS ITEM / PRODUCED DOCUMENTS/CERTIFICATES“, in welche alle Datengruppen „UNTERLAGE“ und „SONSTIGER VERWEIS“ sowie die Datengruppen „UNTERLAGE“, „SONSTIGER VERWEIS“ und „SENDUNG / TRANSPORTDOKUMENT“ der übergeordneten Ebene „LIEFERUNG“ eingehen, soweit deren Datenfeld „Art“ jeweils eine Codierung aufweist, die in Codeliste C0013 von ECS aufgeführt ist. Datengruppen, die auf der Ebene der Lieferung angemeldet sind, werden dabei in alle Datengruppen „GOODS ITEM“ repliziert. |
Regeln |
Status: |
Bedingte Datengruppe |
Bedingungen: |
Ausfuhrgenehmigungen: |
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Die Angabe einer Datengruppe mit einem der Werte aus Codeliste I0960 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist erforderlich und nur zulässig, wenn eine weitere Datengruppe mit dem Wert „8GGX“ in dem Datenfeld „Art“ angegeben wird. |
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Die Angabe je einer Datengruppe mit einem der Werte aus Codeliste I0961 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist erforderlich für jede Datengruppe mit einem der Werte „E020+AWV“ in den Datenfeldern „Art“ und „Qualifikator“. |
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Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0966 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „••••1•••“ angegeben wird. |
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Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0967 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „••00•4••“ angegeben wird. |
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Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0968 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „••11•4••“ oder „••20•4••“ angegeben wird. |
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Die Angabe von Datengruppen mit dem Wert „X071+A13“ in den Datenfeldern „Art“ und „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „••00•4••“ und das Datenfeld „LIEFERUNG / Bestimmungsland“ mit einem anderen Wert als „QU“ oder „QV“ angegeben wird. |
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Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus den Codelisten I0952 oder I0953 unter Ausnahme von „E020+FWS“ (Sonderfall) in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit dem Wert „00000901“ angegeben wird. |
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Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0952 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „1•••••••“ angegeben wird. |
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Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0952 oder „3LOA+AUS“ in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit dem Wert „20000000“ angegeben wird. |
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Die Angabe von Datengruppen mit dem Wert „3LLG+CO“ in den Datenfeldern „Art“ und „Qualifikator“ ist nur zulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Anmeldung“ mit dem Wert „CO“ angegeben wird. |
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Ausfuhrlizenzen: |
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Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0969 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Anmeldung“ mit dem Wert „CO“ angegeben wird. |
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Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0969 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „•••••3••“, „•••••4••“, „•••••9••“, „••1•••••“, „••2•••••“ oder „2•••••••“ angegeben wird. |
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Sonstiges: |
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Die Angabe einer Datengruppe mit dem Wert „9DEE“ in dem Datenfeld „Art“ ist erforderlich, wenn der Wert des Datenfeldes „// WARE / WARENNUMMER / Unterposition des Harmonisierten Systems“ mit der Ziffernfolge „98“ beginnt. |
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Die Angabe einer Datengruppe mit dem Wert „C034“ in dem Datenfeld „Art“ ist erforderlich, wenn eine Datengruppe „SONSTIGER VERWEIS“ mit dem Wert „Y015“ in dem Datenfeld „Art“ angegeben wird. |
Bemerkungen |
Hier sind insbesondere Genehmigungen und Bescheinigungen nach den VuB-Vorschriften, MO-Unterlagen/Genehmigungen, Genehmigungen und Bescheinigungen nach der Außenwirtschaftsverordnung und sonstige Unterlagen/Genehmigungen zu vermerken. |
In rückwirkenden/nachträglichen Ausfuhranmeldungen ist die Angabe von systemseitig prüfbaren Ausfuhrgenehmigungen des BAFA nicht zulässig. Die in solchen Fällen auf dem Genehmigungsdokument stattgefundene Abschreibung muss durch die Ausfuhrzollstelle unter Vorlage der Abschreibungsunterlage in AES einzeln nacherfasst werden. |
Externe Verweise |
Rechtsgrundlage: |
Datenelement 12 03 000 000 |
https://www.zoll.de/MBGA (Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung) |