Ausfuhrverfahren Fachlicher Teil
Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT)
Technischer Nachrichtentyp:  DEXPDF Standard-Nachrichtentyp: 
Nachrichtenversion:  Standard-Nachrichtenverzeichnis: 
   
1.26.13.15.5.2   VERMESSUNG / Eigenmasse
GOODS MEASURE / Net mass
Eigenmasse der Warenposition in Kilogramm
Gramm- bzw. Milligramm-Angaben werden als Nachkommastellen dargestellt.
XML-Abbildung
Hierarchie:  DEXPDF
GoodsShipment
GoodsItem
Commodity
GoodsMeasure
Element:  netMass
Datenfeld
Format:  n..11,3
n..16,6
Prüfmuster:  (?=.{1,12}\Z)(0|[1-9][0-9]{0,10})(\.[0-9]{1,3})?
(?=.{1,17}\Z)(0|[1-9][0-9]{0,15})(\.[0-9]{1,6})?
Beschränkung:  0.000 - 99999999999
0.000000 - 9999999999999999
Während der EU-weiten Übergangszeit von ECS auf AES im UZK ist die Anzahl der angebbaren Vor- wie Nachkommastellen noch beschränkt.
Regeln
Status:  Pflicht-Datenfeld
Prüfungen:  Die Verwendung des Wertes „0“ ist nur zulässig, wenn das Datenfeld „// SENDUNG / Verkehrszweig an der Grenze“ mit dem Wert „7“ angegeben wird.
Bemerkungen
Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.
Ein Fall von Beipack beeinflusst die Angaben zur Rohmasse, nicht die Notwendigkeit einer korrekten Angabe der Eigenmasse hier.
Bei einer Eigenmasse von mehr als einem Kilogramm kann, sofern nicht durch besondere Bestimmungen die Angabe von Nachkommastellen vorgeschrieben ist, bei Dezimalstellen unter 0,5 auf volle Kilogramm abgerundet und bei Dezimalstellen von 0,5 oder mehr auf volle Kilogramm aufgerundet werden.
Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 Kilogramm, so sollte sie mit drei, bei Kleinstmengen oder besonderer Beschaffenheit der Ware mit sechs Dezimalstellen angegeben werden, d.h. Gramm oder Milligramm.
Im Fall einer Mikromenge mit einer Eigenmasse von weniger als 1 Milligramm ist der minimal mögliche Wert „0.000001“ anzugeben. Bei genehmigungspflichtigen Ausfuhrwaren ist dann eine konkrete Angabe in den Datenfeldern „// UNTERLAGE / Menge“ und „• / Ergänzende Maßeinheit“ der zugehörigen Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Sofern diese keine anderslautende Vorgabe macht, ist als Maßeinheit „µg“ (Mikrogramm) anzugeben.
Nur im Fall der Lieferung elektischer Energie ist es zulässig (und erforderlich), dass die Eigenmasse mit dem Wert „0“ angegeben wird.
Externe Verweise
Rechtsgrundlage:  Datenelement 18 01 000 000