Ausfuhrverfahren Fachlicher Teil
Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT)
Technischer Nachrichtentyp:  DEXPDF Standard-Nachrichtentyp: 
Nachrichtenversion:  Standard-Nachrichtenverzeichnis: 
   
1.26.13.15.5.1   VERMESSUNG / Rohmasse
GOODS MEASURE / Gross mass
Rohmasse der Warenposition in Kilogramm
Gramm-Angaben werden als Nachkommastellen dargestellt.
XML-Abbildung
Hierarchie:  DEXPDF
GoodsShipment
GoodsItem
Commodity
GoodsMeasure
Element:  grossMass
Datenfeld
Format:  n..11,3
n..16,3
Prüfmuster:  (?=.{1,12}\Z)(0|[1-9][0-9]{0,10})(\.[0-9]{1,3})?
(?=.{1,17}\Z)(0|[1-9][0-9]{0,15})(\.[0-9]{1,3})?
Beschränkung:  0.000 - 99999999999
0.000 - 9999999999999999
Während der EU-weiten Übergangszeit von ECS auf AES im UZK ist die Anzahl der angebbaren Vorkommastellen noch beschränkt.
Regeln
Status:  Pflicht-Datenfeld
Prüfungen:  Die Verwendung des Wertes „0“ ist nur zulässig, wenn das Datenfeld „// SENDUNG / Verkehrszweig an der Grenze“ mit dem Wert „7“ oder mindestens ein anderes Datenfeld „Rohmasse“ mit einem Wert ungleich „0“ angegeben wird.
Die Verwendung des Wertes „0“ ist erforderlich, wenn das Datenfeld „Eigenmasse“ mit dem Wert „0“ angegeben wird.
Die Verwendung des Wertes „0“ ist erforderlich, wenn in den Datenfeldern „// VERPACKUNG / Anzahl der Packstücke“ dieser Datengruppe „WARENPOSITION“ der Wert „0“ angegeben wird.
Die Rohmasse muss größer oder gleich der Eigenmasse sein, sofern sie nicht mit dem Wert „0“ angegeben wird.
Die Summe aller Datenfelder „Rohmasse“ darf nicht kleiner sein als die Summe aller Datenfelder „Eigenmasse“.
Bemerkungen
Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen, jedoch mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern (Containern).
Die Rohmasse muss grundsätzlich mit einem Wert größer „0“ angegeben werden.
Die Rohmasse darf nur mit dem Wert „0“ angegeben werden, wenn elektrische Energie geliefert wird oder wenn verschiedene Arten von Waren aus dieser Sendung in einer Art und Weise zusammen verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse für jede einzelne Warenposition zu ermitteln.
Im Fall eines Beipacks einer anderen Warenposition in diese Warenposition ist die Eigenmasse des Beipacks mit zu berücksichtigen.
Bei einer Rohmasse von mehr als einem Kilogramm kann, sofern nicht durch besondere Bestimmungen die Angabe von Nachkommastellen vorgeschrieben ist, bei Dezimalstellen unter 0,5 auf volle Kilogramm abgerundet und bei Dezimalstellen von 0,5 oder mehr auf volle Kilogramm aufgerundet werden.
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 Kilogramm, so sollte sie mit drei Dezimalstellen angegeben werden.
Externe Verweise
Rechtsgrundlage:  Datenelement 18 04 000 000