1.14.4.4 |
SENDUNG / EMPFÄNGER CONSIGNMENT / CONSIGNEE |
Letzter dem Ersteller der Anmeldung bekannter Empfänger im Bestimmungsland, dem die Waren ausgeliefert werden |
XML-Abbildung |
Hierarchie: |
DEXPEE GoodsShipment Consignment |
Element: |
Consignee |
Datengruppe |
Kardinalität: |
1 |
Regeln |
Status: |
Bedingte Datengruppe |
Bedingungen: |
Die Angabe der Datengruppe ist unzulässig, wenn mindestens eine Datengruppe „// WARENPOSITION / EMPFÄNGER“ angegeben wird. |
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Sofern vorgenanntes Kriterium nicht gegeben ist, gilt: |
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• |
Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich und nur zulässig, wenn weder die Datengruppe „LIEFERUNG / SENDUNG / EMPFÄNGER“ in der Nachricht „Überlassung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REL) noch mindestens eine Datengruppe „LIEFERUNG / WARENPOSITION / EMPFÄNGER“ in der Nachricht „Überlassung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REL) angegeben wurde. |
Bemerkungen |
Die Abänderung eines vorher bereits angemeldeten Empfängers ist nicht möglich. |
Die Angaben der Empfänger auf Warenpositions- und hier auf Kopfebene schließen sich gegenseitig aus. Bei nur einem Empfänger für den gesamten Ausfuhrvorgang muss die Angabe hier auf der Kopfebene erfolgen. |
Anzugeben ist die Adresse, an welcher der zollrechtliche Empfänger ansässig ist (ggf. auch innerhalb der Europäischen Union). |
Bei Belieferung eines Schiffes, eines Flugzeugs bzw. einer Plattform, einer Windenergieanlage oder einer Einrichtung auf hoher See ist die Reederei, die Fluggesellschaft bzw. die betreibende Gesellschaft anzugeben. |
Externe Verweise |
Rechtsgrundlage: |
Datenelement 13 03 000 000 |
https://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/FormulareMerkblaetter/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/mb_anmeldepflicht_aes242.pdf (Merkblatt zu Bedarfslieferungen) |