Ausfuhrverfahren Übergreifender Teil
10. Berichtigungsschreiben
   
24   Verwendbarkeit von Ausfuhrgenehmigungen in CCE-Anmeldungen
Ausfuhrgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten können nicht verwendet werden.
Die Allgemeingenehmigung Nr. 13 kann unter bestimmten Bedingungen verwendet werden.
Art:  Änderung
Auswirkung:  anwendbar auch rückwirkend auf ältere Nachrichtenversionen
Verfügbarkeit:  bereits zurückliegend
24.1   Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT)
Datengruppe „LIEFERUNG / WARENPOSITION / UNTERLAGE
Ergänzung des sechsten Prüfkriteriums.
Aufteilung des siebten Prüfkriteriums in drei Teile.