Ausfuhrverfahren Fachlicher Teil
Nachricht „Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_AMD)
Technischer Nachrichtentyp:  DEXPAE Standard-Nachrichtentyp: 
Nachrichtenversion:  Standard-Nachrichtenverzeichnis: 
   
1.15.2.4.1.1   VERMESSUNG / Rohmasse
GOODS MEASURE / Gross mass
Rohmasse der Warenposition in Kilogramm
Gramm-Angaben werden als Nachkommastellen dargestellt.
XML-Abbildung
Hierarchie:  DEXPAE
GoodsShipment
GoodsItem
Commodity
GoodsMeasure
Element:  grossMass
Datenfeld
Format:  n..11,3
n..16,3
Prüfmuster:  (?=.{1,12}\Z)(0|[1-9][0-9]{0,10})(\.[0-9]{1,3})?
(?=.{1,17}\Z)(0|[1-9][0-9]{0,15})(\.[0-9]{1,3})?
Beschränkung:  0.000 - 99999999999
0.000 - 9999999999999999
Während der EU-weiten Übergangszeit von ECS auf AES im UZK ist die Anzahl der angebbaren Vorkommastellen noch beschränkt.
Regeln
Status:  Pflicht-Datenfeld
Prüfungen:  Die Verwendung des Wertes „0“ ist nur zulässig, wenn
•   mindestens ein anderes Datenfeld „Rohmasse“ mit einem Wert ungleich „0“ angegeben wird oder
•   zu mindestens einer anderen, hier ungeänderten Datengruppe „LIEFERUNG / WARENPOSITION“ in der Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT) das Datenfeld „WARENPOSITION / WARE / VERMESSUNG / Rohmasse“ mit einem Wert ungleich „0“ angegeben wurde.
Die Rohmasse muss mit dem Wert „0“ angegeben werden, wenn in den Datenfeldern „// VERPACKUNG / Anzahl der Packstücke“ dieser Datengruppe „WARENPOSITION“ der Wert „0“ angegeben wird.
Die Rohmasse muss größer oder gleich der Eigenmasse sein, sofern sie nicht mit dem Wert „0“ angegeben wird.
Über alle Warenpositionen darf die Summe der Datenfelder „Rohmasse“ zuzüglich der unverändert gebliebenen Datenfelder „LIEFERUNG / WARENPOSITION / WARE / VERMESSUNG / Rohmasse“ in der Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT) nicht kleiner sein als die Summe der Datenfelder „Eigenmasse“ zuzüglich der unverändert gebliebenen Datenfelder „LIEFERUNG / WARENPOSITION / WARE / VERMESSUNG / Eigenmasse“ in der Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT).
Bemerkungen
Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen, jedoch mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern (Containern).
Die Rohmasse muss grundsätzlich mit einem Wert größer „0“ angegeben werden.
Die Rohmasse darf nur mit dem Wert „0“ angegeben werden, wenn verschiedene Arten von Waren aus dieser Sendung in einer Art und Weise zusammen verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse für jede einzelne Warenposition zu ermitteln.
Im Fall eines Beipacks einer anderen Warenposition in diese Warenposition ist die Eigenmasse des Beipacks mit zu berücksichtigen. Änderungen an einem Beipack sind in den meisten Fällen auch in dem zugehörigen Hauptpack zu berücksichtigen, bei Verschiebung eines Beipacks von einem bisherigen in ein anderes Hauptpack ggf. bei beiden.
Nur in Sonderfällen erzeugen Änderungen an einem Beipack keine zu berücksichtigenden Änderungen am Hauptpack, z.B. möglicherweise bei Änderung einer Eigenmasse im Grammbereich bei Angabe der Rohmasse im Kilogrammbereich.
Bei einer Rohmasse von mehr als einem Kilogramm kann, sofern nicht durch besondere Bestimmungen die Angabe von Nachkommastellen vorgeschrieben ist, bei Dezimalstellen unter 0,5 auf volle Kilogramm abgerundet und bei Dezimalstellen von 0,5 oder mehr auf volle Kilogramm aufgerundet werden.
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 Kilogramm, so sollte sie mit drei Dezimalstellen angegeben werden.
Externe Verweise
Rechtsgrundlage:  Datenelement 18 04 000 000