Ausfuhrverfahren Fachlicher Teil
Nachricht „Ergänzende/ersetzende Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_ENT)
Technischer Nachrichtentyp:  DEXPEE Standard-Nachrichtentyp: 
Nachrichtenversion:  Standard-Nachrichtenverzeichnis: 
   
1.14.1   LIEFERUNG / Art des Geschäfts
GOODS SHIPMENT / Nature of transaction
In diesem Datenfeld ist die Art des Geschäfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden) mit der Schlüsselnummer entsprechend anzugeben.
XML-Abbildung
Hierarchie:  DEXPEE
GoodsShipment
Element:  natureOfTransaction
Datenfeld
Format:  n..2
Prüfmuster:  [1-9][0-9]{0,1}
[0-9]{2}
Aufbau:  Geschäftsvorgang anderer Mitgliedstaaten:
n..2    Schlüsselnummer (Codeliste C0091)
Deutscher Geschäftsvorgang:
n2    Schlüsselnummer (Codeliste A1150)
Regeln
Status:  Bedingtes Datenfeld
Bedingungen:  Die Angabe des Datenfeldes ist unzulässig, wenn mindestens ein Datenfeld „// WARENPOSITION / Art des Geschäfts“ angegeben wird.
Sofern vorgenanntes Kriterium nicht gegeben ist, gilt:
•   Die Angabe des Datenfeldes ist erforderlich, wenn weder das Datenfeld „LIEFERUNG / Art des Geschäfts“ in der Nachricht „Überlassung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REL) noch mindestens ein Datenfeld „LIEFERUNG / WARENPOSITION / Art des Geschäfts“ in der Nachricht „Überlassung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REL) angegeben wurde.
Prüfungen:  Wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ in der Nachricht „Überlassung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REL) mit einem der Werte „•••••4••“ angegeben wurde, gilt:
•   Die Verwendung eines der (bis zu zweistelligen) Werte aus Codeliste C0091 ist erforderlich.
Sofern vorgenanntes Kriterium nicht gegeben ist, gilt:
•   Die Verwendung eines der (exakt zweistelligen) Werte aus Codeliste A1150 ist erforderlich.
Bemerkungen
Die beiden Datenfelder auf Warenpositions- und hier auf Kopfebene schließen sich gegenseitig aus.
Bei nur einem Geschäft für den gesamten Ausfuhrvorgang muss die Angabe auf der Kopfebene erfolgen.
Bei verschiedenen Arten des Geschäfts können diese auf Warenpositionsebene angegeben werden.
Im Fall der zentralen Zollabwicklung ist die Form der Angabe weitgehend freigestellt bzw. richtet sich nach den nationalen Anforderungen der Statistik-Behörden im Land des Warenorts.
Für Geschäftsvorgänge mit Warenort in Deutschland gilt:
•   Es ist gleichermaßen zulässig, diejenige Art des Geschäfts auf hier Kopfebene anzugeben, die für den größten Anteil der Waren zutreffend ist.
•   Wenn das Datenfeld mit dem Wert „67“ angegeben wird, erfolgt mangels Notwendigkeit keine Übermittlung dieser Warenposition an das Statistische Bundesamt, da solche Vorgänge nicht statistisch erfasst werden.
Die Ersetzung einer bereits vorher angemeldeten Geschäftsart ist möglich, unabhängig davon, ob dies auf der Kopf- oder der Positionsebene erfolgt war.
Externe Verweise
Rechtsgrundlage:  Datenelement 99 05 000 000
https://www.ausfuhrplus.internetzollanmeldung.de/iaap/action/invoke.do?id=CODELISTEN