1.26.12.7 |
SENDUNG / BEFÖRDERER CONSIGNMENT / CARRIER |
Beförderer ist grundsätzlich die Person, die die Waren über die Grenze des Zollgebiets der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren über die Grenze des Zollgebiets der Union verantwortlich ist. Ausnahmen hiervon gelten für den kombinierten Verkehr sowie im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung. |
XML-Abbildung |
Hierarchie: |
DEXPDF GoodsShipment Consignment |
Element: |
Carrier |
Datengruppe |
Kardinalität: |
1 |
Regeln |
Status: |
Optionale Datengruppe |
Bemerkungen |
Die Angabe der Datengruppe ist erforderlich, wenn der Beförderer vom fachlichen Ersteller der Ausfuhranmeldung abweicht. |
Externe Verweise |
Rechtsgrundlage: |
Datenelement 13 12 000 000 |