Ausfuhrverfahren Übergreifender Teil
10. Berichtigungsschreiben
   
23   Neufassung der Dual-use-Verordnung
Aufgrund der Neufassung der Verordnung werden zwei neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen erteilt, drei zusätzliche Arten von Durchfuhr- und Sammelgenehmigungen definiert und die bestehenden Codierungen der fortbestehenden Genehmigungsarten durch neu vergebene abgelöst.
Art:  Änderung
Auswirkung:  anwendbar auch rückwirkend auf ältere Nachrichtenversionen
Verfügbarkeit:  bereits zurückliegend
Bemerkungen
Die Neuerung bedingt auch Änderungen an den Länderlisten zu bestehenden EU-Allgemeingenehmigungen sowie den Codelisten I0922, I0951, I0952, I0953 und I0955.
23.1   Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT)
Datenfeld „LIEFERUNG / Bestimmungsland
Anpassung der Prüfkriterien zu den Codelisten A0181 bis A0186 und A0214.
Ergänzung eines Prüfkriteriums zur Codeliste A0187.
Anpassung des Prüfkriteriums zu „QZ“.
Datengruppe „LIEFERUNG / WARENPOSITION / UNTERLAGE
Anpassung des Existenzkriteriums zu BAFA-Genehmigungen bei Vereinfachten Verfahren.
Anpassung des Existenzkriteriums zu BAFA- und Allgemeingenehmigungen im einstufigen Verfahren bei geringem Wert.
Datenfeld „LIEFERUNG / WARENPOSITION / UNTERLAGE / Art
Wegfall der letzten Bemerkung.
Datenfeld „LIEFERUNG / WARENPOSITION / UNTERLAGE / Zusätzliche Angaben
Anpassung der vierten Bemerkung.
Datenfeld „LIEFERUNG / WARENPOSITION / UNTERLAGE / Detail
Anpassung des zweiten und dritten Prüfkriteriums.
Anpassung der ersten, vierten, fünften, sechsten, siebten und achten Bemerkung.
Datenfeld „LIEFERUNG / WARENPOSITION / UNTERLAGE / Betrag
Anpassung der fünften Bemerkung.