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Nachträgliche Anmeldungen zur Zentralen Zollabwicklung im Notfall |
Gemäß Artikel 105(2) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission vom 01.06.2023 ist die Abgabe einer nachträglichen Ausfuhranmeldung aus dem Notfallverfahren verpflichtend, auch für CCE. |
Art: |
Änderung |
Auswirkung: |
anwendbar auch rückwirkend auf ältere Nachrichtenversionen |
Verfügbarkeit: |
ATLAS_10.1.2_WF04 |
(unverbindlicher Plantermin) |
Bemerkungen |
Die Codeliste A0121 wird in der DTCL des ATLAS-IHBs erweitert. |
78.1 |
Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT) |
Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ |
Erweiterung der Aufbaubeschreibung um drei neue Codierungen. |
Datenfeld „LIEFERUNG / WARENPOSITION / VERFAHREN / ZUSÄTZLICHES VERFAHREN / Zusätzliches Verfahren“ |
Anpassung des zweiten Prüfkriteriums. |