Ausfuhrverfahren Übergreifender Teil
10. Berichtigungsschreiben
   
78   Nachträgliche Anmeldungen zur Zentralen Zollabwicklung im Notfall
Gemäß Artikel 105(2) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission vom 01.06.2023 ist die Abgabe einer nachträglichen Ausfuhranmeldung aus dem Notfallverfahren verpflichtend, auch für CCE.
Art:  Änderung
Auswirkung:  anwendbar auch rückwirkend auf ältere Nachrichtenversionen
Verfügbarkeit:  ATLAS_10.1.2_WF04    (unverbindlicher Plantermin)
Bemerkungen
Die Codeliste A0121 wird in der DTCL des ATLAS-IHBs erweitert.
78.1   Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT)
Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung
Erweiterung der Aufbaubeschreibung um drei neue Codierungen.
Datenfeld „LIEFERUNG / WARENPOSITION / VERFAHREN / ZUSÄTZLICHES VERFAHREN / Zusätzliches Verfahren
Anpassung des zweiten Prüfkriteriums.