Ausfuhrverfahren Fachlicher Teil
Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT)
Technischer Nachrichtentyp:  DEXPDF
Nachrichtenversion: 
   
1.26.13.18   WARENPOSITION / UNTERLAGE
GOODS ITEM / SUPPORTING DOCUMENT
Vorlegbare Unterlage/Bescheinigung oder Genehmigung
XML-Abbildung
Hierarchie:  DEXPDF
GoodsShipment
GoodsItem
Element:  SupportingDocument
Datengruppe
Kardinalität:  99
Regeln
Status:  Bedingte Datengruppe
Bedingungen:  Ausfuhrgenehmigungen:
•   Die Angabe einer Datengruppe mit einem der Werte aus Codeliste I0960 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist erforderlich und nur zulässig, wenn eine weitere Datengruppe mit dem Wert „8GGX“ in dem Datenfeld „Art“ angegeben wird.
•   Die Angabe je einer Datengruppe mit einem der Werte aus Codeliste I0961 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist erforderlich für jede Datengruppe mit einem der Werte „E020+AWV“ in den Datenfeldern „Art“ und „Qualifikator“.
•   Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0966 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „••••1•••“ angegeben wird.
•   Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0967 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „••00•4••“ angegeben wird.
•   Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0968 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „••11•4••“ oder „••20•4••“ angegeben wird.
•   Die Angabe von Datengruppen mit dem Wert „X071+A13“ in den Datenfeldern „Art“ und „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „••00•4••“ und das Datenfeld „LIEFERUNG / Bestimmungsland“ mit einem anderen Wert als „QU“ oder „QV“ angegeben wird.
•   Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus den Codelisten I0952 oder I0953 unter Ausnahme von „E020+FWS“ (Sonderfall) in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit dem Wert „00000901“ angegeben wird.
•   Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0952 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „1•••••••“ angegeben wird.
•   Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0952 oder „3LOA+AUS“ in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit dem Wert „20000000“ angegeben wird.
•   Die Angabe von Datengruppen mit dem Wert „3LLG+CO“ in den Datenfeldern „Art“ und „Qualifikator“ ist nur zulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Anmeldung“ mit dem Wert „CO“ angegeben wird.
Ausfuhrlizenzen:
•   Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0969 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Anmeldung“ mit dem Wert „CO“ angegeben wird.
•   Die Angabe von Datengruppen mit einem der Werte aus Codeliste I0969 in den Datenfeldern „Art“ und ggf. „Qualifikator“ ist unzulässig, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „•••••3••“, „•••••4••“, „•••••9••“, „••1•••••“, „••2•••••“ oder „2•••••••“ angegeben wird.
Zertifikate:
•   Die Angabe einer Datengruppe mit dem Wert „E013“ in dem Datenfeld „Art“ ist nur einmal je „WARENPOSITION“ zulässig.
Sonstiges:
•   Die Angabe einer Datengruppe mit dem Wert „9DEE“ in dem Datenfeld „Art“ ist erforderlich, wenn der Wert des Datenfeldes „// WARE / WARENNUMMER / Unterposition des Harmonisierten Systems“ mit der Ziffernfolge „98“ beginnt.
•   Die Angabe einer Datengruppe mit dem Wert „C034“ in dem Datenfeld „Art“ ist erforderlich, wenn eine Datengruppe „SONSTIGER VERWEIS“ mit dem Wert „Y015“ in dem Datenfeld „Art“ angegeben wird.
Bemerkungen
Hier sind insbesondere Genehmigungen und Bescheinigungen nach den VuB-Vorschriften, MO-Unterlagen/Genehmigungen, Genehmigungen und Bescheinigungen nach der Außenwirtschaftsverordnung, Zertifikate und sonstige Unterlagen/Genehmigungen zu vermerken.
Sofern für Güter, die in einer Position eines Genehmigungsbescheids des BAFA aufgeführt sind, aufgrund Mehrfachlistungen in verschiedenen Anhängen derselben Embargoverordnung mehrere Genehmigungstatbestände einschlägig sind, ist die Ausfuhrgenehmigung in der betreffenden Position der Ausfuhranmeldung dennoch nur einmal unter Angabe der betreffenden Genehmigungsposition anzumelden. Hierbei ist die Unterlagencodierung für die Genehmigungsnorm der Embargoverordnung zu nutzen, für die im Bescheid erstgenannt die Genehmigung ausgesprochen wird.
Eine mehrfache Anmeldung der Genehmigung – um z.B. unterschiedlichen embargorechtlichen Genehmigungsnormen für dieselbe Ware gerecht zu werden – würde zu einer unerwünschten Doppelabschreibung oder zu Plausibilitätsverletzungen führen, wenn das verfügbare Restkontingent auf der Genehmigung nicht ausreicht.
In rückwirkenden/nachträglichen Ausfuhranmeldungen ist die Angabe von systemseitig prüfbaren Ausfuhrgenehmigungen des BAFA nicht zulässig. Die in solchen Fällen auf dem Genehmigungsdokument stattgefundene Abschreibung muss durch die Ausfuhrzollstelle unter Vorlage der Abschreibungsunterlage in AES einzeln nacherfasst werden.
Externe Verweise
Rechtsgrundlage:  Datenelement 12 03 000 000
https://www.zoll.de/MBGA (Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung)