Ausfuhrverfahren Übergreifender Teil
15. Berichtigungsschreiben
   
94   Zertifikatsprüfungen
Die Ausfuhr/Wiederausfuhr ozonabbauender Stoffe ist gemäß VO (EU) 2024/590 (Ozon-VO) ist grundsätzlich verboten. Abweichend davon bestehen einige Ausnahmen, die über eine notwendige Ausfuhrlizenz für geregelte Stoffe (ODS) abgedeckt werden.
Für die Ausfuhr/Wiederausfuhr fluorierter Treibhausgase müssen Ausführer eine gültige Lizenz in Form einer Registriernummer im F-GAS-Portal vorweisen. Darüber hinaus sind weitere Randbedingungen geregelt.
Art:  Änderung
Auswirkung:  beschränkt auf die aktuelle(n) und ggf. zukünftige Nachrichtenversionen
Verfügbarkeit:  ATLAS_10.2.2_WF01    (unverbindlicher Plantermin)
Bemerkungen
Die neu referenzierte Codeliste I0971 (CERTEX-Dokumente) ist noch nicht publiziert. Aus organisatorischen Gründen ist dies erst kurzfristig im Vorfeld des o.g. Verfügbarkeitstermins vorgesehen.
Sie umfasst initial die Codierungen „E013“, „Y123“, „Y154“, „Y161“ und „Y168“.
94.1   Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT)
Datengruppe „LIEFERUNG / SENDUNG / EMPFÄNGER
Ergänzung eines Existenzkriteriums.
Datengruppe „LIEFERUNG / WARENPOSITION / EMPFÄNGER
Ergänzung eines Existenzkriteriums.
Datenfeld „LIEFERUNG / WARENPOSITION / VERFAHREN / Beantragtes Verfahren
Ergänzung eines Prüfkriteriums.
Datengruppe „LIEFERUNG / WARENPOSITION / UNTERLAGE
Ergänzung eines Existenzkriteriums.
Erweiterung der ersten Bemerkung.
Datenfeld „LIEFERUNG / WARENPOSITION / UNTERLAGE / Referenznummer
Ergänzung einer Aufbaubeschreibung.
Kategorisierung der bestehenden Prüfkriterien für Ausfuhrgenehmigungen und Ausfuhrlizenzen.
Ergänzung von zwei Prüfkriterien.
Anpassung der ersten Bemerkung.
Datengruppe „LIEFERUNG / WARENPOSITION / SONSTIGER VERWEIS
Ergänzung von vier Existenzkriterien.
Ergänzung einer Bemerkung.
Datenfeld „LIEFERUNG / WARENPOSITION / SONSTIGER VERWEIS / Referenznummer
Ergänzung von drei Aufbaubeschreibungen.
Ergänzung von drei Prüfkriterien.
Ergänzung einer Bemerkung.