| 24 |
Verwendbarkeit von Ausfuhrgenehmigungen in CCE-Anmeldungen |
Ausfuhrgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten können nicht verwendet werden. Die Allgemeingenehmigung Nr. 13 kann unter bestimmten Bedingungen verwendet werden. |
| Art: |
Änderung |
| Auswirkung: |
anwendbar auch rückwirkend auf ältere Nachrichtenversionen |
| Verfügbarkeit: |
bereits zurückliegend |
| 24.1 |
Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ (E_EXP_DAT) |
| Datengruppe „LIEFERUNG / WARENPOSITION / UNTERLAGE“ |
| Ergänzung des sechsten Prüfkriteriums. |
| Aufteilung des siebten Prüfkriteriums in drei Teile. |