Prüfungen |
Die zulässige Art des Verkehrszweigs hängt vom grenzüberschreitenden Beförderungsmittel ab. Folgende Kombinationen sind zulässig: Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '01' oder '05' -> Verkehrszweig an der Grenze: '3' Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '02' -> Verkehrszweig an der Grenze: '1' oder '8' Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '03' -> Verkehrszweig an der Grenze: '2' Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '04' -> Verkehrszweig an der Grenze: '4' Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '06' -> Verkehrszweig an der Grenze: '1', '2', '3', '4', '5', '7', '8' oder '9' Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '07' -> Verkehrszweig an der Grenze: '5', '7' oder '9' |
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Eine Angabe ist stets zulässig. Die Angabe ist erforderlich, wenn das Feld "Kennzeichen D.V.1" den Wert '1' oder das Feld "Statistikstatus" den Wert '04' enthält. |
Bedingtes Mussfeld |