Prüfungen |
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Die Schlüssel '06' und '07' dürfen nur bei Einfuhrabgaben i.S.v. Art. 5 Nr. 20 UZK sowie EUSt gem. § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. § 11 Abs. 3 UStG und § 1 Abs. 2a EUStBV verwendet werden. |
Eine Angabe ist nur zulässig und erforderlich, wenn das Feld "Sonderabgabengruppe (Sonderfalleingabe)" einen Wert enthält.Die Angabe '06' ist nur zulässig, wenn das zweite Unterfeld des Feldes "CFCREC.Verfahrenscode" (vorangegangenes Verfahren) einen der Werte '51', '54' oder '31' und das Feld "Sonderabgabengruppe (Sonderfalleingabe)" einen der Werte von '01' bis '12' oder den Wert '20' enthält.Die Angabe '07' ist nur zulässig, wenn das zweite Unterfeld des Feldes "CFCREC.Verfahrenscode" (vorangegangenes Verfahren) einen der Werte '51' oder '54' und das Feld "Sonderabgabengruppe (Sonderfalleingabe)" einen der Werte von '01' bis '12' oder den Wert '20' enthält.Die Angabe '06' oder '07' ist erforderlich, wenn das Feld "CFCREC.Verfahrenscode" den Wert '4254' und das Feld "Sonderabgabengruppe (Sonderfalleingabe)" einen der Werte von '01' bis '12' oder den Wert '20' enthält. |
Bedingtes Mussfeld |