Freier Verkehr (Abfertigung)
Fachlicher Teil
Nachricht
"EZA für die Überführung in den freien Verkehr" (CFCDEC)
Technischer Nachrichtentyp:
Nachrichtenversion:
FCFCDE
E.1.4
 
Feldbeschreibung
     
-
Eingangszollstelle
Schluessel
184
-
XML-Angaben
XML-Abbildung:
Body/ForeignTradeStatistics/EntryCustomsOffice/ReferenceNumber
-
Feld-Angaben
Feld-Format:
an8
max. Feld-Wiederholung:
1
Codeliste:
I0500
-
Inhalt
Schlüssel der Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind
Stelle 01-02: Nationalitätskennzeichen (an2) [hier: 'DE']Stelle 03-04: Separator (n2) [hier: '00']Stelle 05-08: Dienststellennummer (n4) [Codeliste]
Schlüssel der Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind
Aufbau:
Stelle 01-02: Nationalitätskennzeichen (an2) [hier: 'DE']
Stelle 03-04: Separator (n2) [hier: '00']
Stelle 05-08: Dienststellennummer (n4) [Codeliste]
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Schlüssel der Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind
Stelle 01-02: Nationalitätskennzeichen (an2) [hier: 'DE']Stelle 03-04: Separator (n2) [hier: '00']Stelle 05-08: Dienststellennummer (n4) [Codeliste]
Prüfungen
Eine Angabe der Eingangszollstelle ist erforderlich, wenn es sich hierbei um eine deutsche Zollstelle handelt. Die Angabe einer von Codeliste I0500 abweichenden Dienststellenummer ist im Rahmen der Beendigung eines Zollverfahrens (Quellverfahren) durch Überführung in ein Folgeverfahren (Zielverfahren) zulässig, wenn eine zum Zeitpunkt der Überführung in das Quellverfahren noch gültige Dienststellennummer bei Überführung in das Zielverfahren infolge einer Zusammenlegung oder Auflösung der Dienststelle ungültig geworden ist.
Kannfeld
Feldstatus:
Kannfeld
Fachliche Prüfungen:
Eine Angabe der Eingangszollstelle ist erforderlich, wenn es sich hierbei um eine deutsche Zollstelle handelt.

Die Angabe einer von Codeliste I0500 abweichenden Dienststellenummer ist im Rahmen der Beendigung eines Zollverfahrens (Quellverfahren) durch Überführung in ein Folgeverfahren (Zielverfahren) zulässig, wenn eine zum Zeitpunkt der Überführung in das Quellverfahren noch gültige Dienststellennummer bei Überführung in das Zielverfahren infolge einer Zusammenlegung oder Auflösung der Dienststelle ungültig geworden ist.
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Eine Angabe der Eingangszollstelle ist erforderlich, wenn es sich hierbei um eine deutsche Zollstelle handelt. Die Angabe einer von Codeliste I0500 abweichenden Dienststellenummer ist im Rahmen der Beendigung eines Zollverfahrens (Quellverfahren) durch Überführung in ein Folgeverfahren (Zielverfahren) zulässig, wenn eine zum Zeitpunkt der Überführung in das Quellverfahren noch gültige Dienststellennummer bei Überführung in das Zielverfahren infolge einer Zusammenlegung oder Auflösung der Dienststelle ungültig geworden ist.
Kannfeld
Externe Verweise
MZSW
Titel II, Abschnitt III, Feld 29 und Anhang 4
MZSW
Titel II, Abschnitt III, Feld 29 und Anhang 4
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MZSW
Titel II, Abschnitt III, Feld 29 und Anhang 4
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Dokument:
Feldbeschreibung
Generierungsdatum:
03.04.2024
Dokumentenversion:
10.0.9
Herausgabedatum:
23.09.2022