Prüfungen |
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Es ist grundsätzlich die EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der Bewilligung (ZL) und der Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) anzumelden. Eine Ausnahme besteht bei einer Überführung von Waren in ein Zolllager des Typs A bzw. der EU-Bewilligungsart CW1. Hier ist bei einem direkten Vertretungsverhältnis die Angabe einer EORI-Nummer zulässig, die von der EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der Bewilligung (ZL) und der Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) mit der Bewilligungsunterart A9 oder S9 bzw. EU-Bewilligungsart SDE abweicht. In diesem Fall ist die EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der Bewilligung (ZL) und der Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) im Feld "Vertreter (TIN)" anzumelden.Eine weitere Ausnahme besteht bei einer Überführung von Waren in ein Zolllager der EU-Bewilligungsart CWP. Hier ist bei einem direkten Vertretungsverhältnis die Angabe einer EORI-Nummer zulässig, die von der EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) EU-Bewilligungsart SDE abweicht. In diesem Fall ist die EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) im Feld "Vertreter (TIN)" anzumelden. |
Die Angabe ist stets zulässig.Die Angabe ist erforderlich, wenn das Feld "Nachrichtenfunktion" einen der Werte '9' oder '47' enthält.Eine Angabe in einer Ergänzung bzw. letzten Übertragung (das Feld "Nachrichtenfunktion" enthält einen der Werte '2' oder '22') oder in einer Änderungsnachricht (das Feld "Nachrichtenfunktion" enthält den Wert '36') ist nur zulässig, wenn diese Angabe mit der ursprünglich übermittelten Angabe identisch ist.Die Angabe im Feld "Anmelder (TIN)" muss mit der Angabe im Feld "SCWREC.Anmelder (TIN)" einer zu ergänzenden vZA/AZ-ZL identisch sein. |
Bedingtes Mussfeld |