Prüfungen |
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Bei der Überführung von Waren in ein Zolllager des Typs A bzw. der EU-Bewilligungsart CW1 ist bei einem direkten Vertretungsverhältnis die Angabe der EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der Bewilligung (ZL) und der Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) erforderlich, wenn die EORI-Nummer des Anmelders von der EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der Bewilligung (ZL) und der Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) abweicht.Bei der Überführung von Waren in ein Zolllager der EU-Bewilligungsart CWP ist bei einem direkten Vertretungsverhältnis die Angabe der EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) EU-Bewilligungsart SDE erforderlich, wenn die EORI-Nummer des Anmelders von der EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der Bewilligung (vereinfachtes Verfahren) der EU-Bewilligungsart SDE abweicht. |
Die Angabe ist nur zulässig, wenn das Feld "Kennzeichen Vertretungsverhältnis" den Wert '1' enthält.Die Angabe ist erforderlich, wenn das Feld "Kennzeichen Vertretungsverhältnis" den Wert '1' und das Feld "Nachrichtenfunktion" einen der Werte '9' oder '47' enthält.Die Angabe im Feld "Vertreter (TIN)" darf mit der Angabe im Feld "Anmelder (TIN)" nicht identisch sein.Eine Angabe in einer Ergänzung bzw. letzten Übertragung (das Feld "Nachrichtenfunktion" enthält einen der Werte '2' oder '22') oder in einer Änderungsnachricht (das Feld "Nachrichtenfunktion" enthält den Wert '36') ist nur zulässig, wenn diese Angabe mit der ursprünglich übermittelten Angabe identisch ist. |
Bedingtes Mussfeld |