Prüfungen |
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Eine Angabe ist stets zulässig.Die Angabe ist erforderlich, wenn das Feld "Nachrichtenfunktion" den Wert '36' beinhaltet.Die zulässige Art des Verkehrszweigs hängt vom grenzüberschreitenden Beförderungsmittel ab. Folgende Kombinationen sind zulässig:Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '01' oder '05'-> Verkehrszweig an der Grenze: '3'Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '02'-> Verkehrszweig an der Grenze: '1' oder '8'Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '03'-> Verkehrszweig an der Grenze: '2'Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '04'-> Verkehrszweig an der Grenze: '4'Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '06'-> Verkehrszweig an der Grenze: '1', '2', '3', '4', '5', '7', '8' oder '9'Art des Beförderungsmittels an der Grenze: '07'-> Verkehrszweig an der Grenze: '5', '7' oder '9' |
Bedingtes Mussfeld |