Prüfungen |
Die zulässige Art des Verkehrszweigs hängt vom grenzüberschreitenden Beförderungsmittel ab. Folgende Kombinationen sind zulässig:- "Art des Beförderungsmittels an der Grenze" = '01' oder '05': zulässige Werte: '3'- "Art des Beförderungsmittels an der Grenze" = '02': zulässige Werte: '1', '8'- "Art des Beförderungsmittels an der Grenze" = '03': zulässige Werte: '2'- "Art des Beförderungsmittels an der Grenze" = '04': zulässige Werte: '4'- "Art des Beförderungsmittels an der Grenze" = '06': zulässige Werte: '1', '2' '3', '4', '5', '7', '8', '9'- "Art des Beförderungsmittels an der Grenze" = '07': zulässige Werte: '5', '7', '9' |
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Falls das Feld "Art der Anmeldung" einen der Werte 'AZL' oder 'VZL' enthält, ist eine Angabe nur erforderlich, wenn das Feld "Kennzeichen D.V.1" den Wert '1' oder das Feld "Statistikstatus" in mindestens einer zur vZA/AZ gehörenden ZiA-Position den Wert '04' enthält.In anderen Fällen ist eine Angabe zulässig und erforderlich. |
Bedingtes Mussfeld |