Prüfungen |
|
Ist für den Betrieb des angemeldeten Verwahrungslagers eine neu erteilte förmliche Bewilligung erforderlich (Artikel 148 Absatz 1 UZK), ist hier die entsprechende Nummer der Bewilligung anzugeben.Ist keine förmliche Bewilligung für die betroffene Verwahrung/Lagerung erforderlich oder liegt eine Bewilligung im Rahmen der Bestandsschutzregelung vor, ist der Wert 'OHNE' anzugeben. |
Eine Angabe ist nur zulässig und erforderlich, wenn das Feld "Kennzeichen Bestätigung der Gestellung" keinen Wert, den Wert '1' oder den Wert '3' enthält.Die EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers der angegebenen förmlichen Bewilligung muss mit dem Wert im Feld "Verwahrer (TIN)" identisch sein. |
Bedingtes Mussfeld |